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   AGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2023 - 1 AGH 11/23   

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AGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2023 - 1 AGH 11/23 (https://dejure.org/2023,14685)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.05.2023 - 1 AGH 11/23 (https://dejure.org/2023,14685)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Mai 2023 - 1 AGH 11/23 (https://dejure.org/2023,14685)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 138/18

    Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftseinrichtung: Beweiskraft der

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2023 - 1 AGH 11/23
    Die Angaben in der PZU begründen insoweit aber jedenfalls erhebliche Beweisanzeichen, die der Zustellungsadressat, der die Zustellung nicht gegen sich wirken lassen will, durch eine plausible und schlüssige Darstellung von abweichenden Tatsachen erschüttern muss (vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2018, XII ZB 138/18 juris-Rn 5 ).
  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvR 2017/01

    Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) gebietet

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2023 - 1 AGH 11/23
    Dies erfordert den vollen Beweis des Gegenteils, also die substantiierte Darlegung und den Nachweis der Unrichtigkeit der betreffenden Zustellungsurkunde ( BVerfG NJW-RR 2002, 1008 ).
  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZB 39/19

    Sachverhaltsaufklärung zum fristgerechten Eingang eines Rechtsmittelschriftsatzes

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2023 - 1 AGH 11/23
    Dabei genügt die bloße Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 I ZPO nicht, es ist die volle Überzeugung des Gerichts erforderlich, ggf. auch durch Erhebung von Zeugenbeweis ( BGH NJW-RR 2020, 499 Rn 14, 18 ).
  • BGH, 12.02.2020 - IV ZB 29/18

    Wirksamkeit einer gerichtlichen Zustellung: Beweiskraft der Zustellungsurkunde;

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2023 - 1 AGH 11/23
    Zur Klärung der Frage, welches Schriftstück zugestellt wurde, sind daher ggf. nicht nur etwaige Angaben in der Zustellungsurkunde, sondern auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.2020, IV ZB 29/18 juris-Rn 7 ).
  • BGH, 09.11.2016 - AnwZ (B) 2/16

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2023 - 1 AGH 11/23
    Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( BGH, Beschluss vom 09.11.2016, AnwZ (B) 2/16, Rn 3 ).
  • BGH, 20.12.2022 - AnwZ (Brfg) 22/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2023 - 1 AGH 11/23
    Auf die Tatsache, dass die Klage auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die Klägerin keine Gründe vorgetragen hat, welche die gesetzliche Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls widerlegen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2022, AnwZ (Brfg) 22/22 Rn 7/15; BGH, Beschluss vom 24.10.2022, AnwZ (Brfg) 20/22 Rn 8 jew. m.w.N.), kommt es daher nicht mehr an.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2022 - 19 A 448/22

    Übermittlung und Einreichung der vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2023 - 1 AGH 11/23
    Solche liegen nicht vor, wenn der Rechtsanwalt es generell versäumt hat, sich rechtzeitig und mit der gebotenen Sorgfalt um die Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen - auch das Vorhandensein einer Signaturkarte - zu bemühen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2022, 19 E 147/22, juris-Rn 3/4; OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2022, 19 A 448/22.A, juris-Rn 6; BT-Drs. 17/12634 vom 06.03.2013, S. 28 zu § 130d ZPO ).
  • BVerwG, 08.12.2022 - 8 B 51.22

    Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2023 - 1 AGH 11/23
    Wird die elektronische Form des § 55d S. 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d S. 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel ( BVerwG, Beschluss vom 08.12.2022, 8 B 51/22 juris-Rn 2 ).
  • BGH, 24.10.2022 - AnwZ (Brfg) 20/22

    Abstellen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2023 - 1 AGH 11/23
    Auf die Tatsache, dass die Klage auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hat, weil die Klägerin keine Gründe vorgetragen hat, welche die gesetzliche Vermutung des Eintritts des Vermögensverfalls widerlegen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2022, AnwZ (Brfg) 22/22 Rn 7/15; BGH, Beschluss vom 24.10.2022, AnwZ (Brfg) 20/22 Rn 8 jew. m.w.N.), kommt es daher nicht mehr an.
  • BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 27/12

    Verlängerung von gesetzlichen Fristen bei Unverschulden bzgl. des Widerrufs der

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 15.05.2023 - 1 AGH 11/23
    Unverschuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und der Partei vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermeiden war ( BGH, Beschluss vom 05.09.2012, AnwZ (Brfg) 27/12, juris-Rn 5; Weyland-Kilimann, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 112c Rn 139 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - 19 E 147/22

    Anforderungen an die Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches

  • AGH Sachsen, 15.08.2011 - AGH 12/11

    Keine Postulationsfähigkeit nach Widerruf mit Sofortvollzug

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.03.2012 - 1 AGH 57/11

    Postulationsfähigkeit vor dem Anwaltsgerichtshof bei bereits widerrufener

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 24.10.2023 - 1 AGH 12/23

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides zum Widerruf der Zulassung

    Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer per Fax am 11.03.2023 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage (1 AGH 11/23).

    Dieses Begehren hat der Senat als statthaften Antrag auf Feststellung ausgelegt, dass ihre Klage zu 1 AGH 11/23 aufschiebende Wirkung hat, die Klägerin daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorgenannten Verfahren noch zugelassen Rechtsanwältin ist und die Beklagte die Schritte zur Umsetzung des Zulassungswiderrufs rückgängig zu machen hat.

    Unabhängig von der Frage, ob die Klage der Klägerin zu 1 AGH 11/23 aufschiebende Wirkung hat oder nicht, hat sie ihre Gehörsrüge damit nicht formwirksam erhoben.

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 18.09.2023 - 1 AGH 12/23
    Gegen diesen Bescheid wendet sich die Antragstellerin mit einer per Telefax am 11.03.2023 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Klage (Az.: 1 AGH 11/23).
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